- a) Zugführerin oder Zugführer
- b) Ortswehrleiterin oder Ortswehrleiter einer Ortsfeuerwehr, deren Ausstattung für den Einsatz bis zur Stärke einer Gruppe vorgesehen ist
- c) Stellvertretende Ortswehrleiterin oder stellvertretender Ortswehrleiter einer Ortsfeuerwehr, deren Ausstattung für den Einsatz bis zur Stärke eines erweiterten Zuges vorgesehen ist
- a) mindestens drei Jahre Dienst in Funktion Gruppenführerin oder Gruppenführer und abgeschlossene Zugführerausbildung
- b) ein Jahr Dienst in mindestens Funktion Gruppenführerin oder Gruppenführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
- c) ein Jahr Dienst in mindestens Funktion Zugführerin oder Zugführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
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