• a) Truppführerin oder Truppführer
  • b) Maschinistin oder Maschinist
  • c) Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgeätewart
  • d) Gerätewartin oder Gerätewart
  • a) mindestens ein Jahr Dienst in Truppführerin oder Truppführer und abgeschlossener Lehrgang „Technische Hilfeleistung“
  • b) ein Jahr Dienst in Funktion Truppführerin oder Truppführer und abgeschlossene Maschinistenausbildung
  • c) ein Jahr Dienst in Funktion Truppführerin oder Truppführer und abgeschlossene Atemschutzgeräteträgerausbildung und abgeschlossene Atemschutzgerätewartausbildung
  • d) ein Jahr Dienst in Funktion Truppführerin oder Truppführer und abgeschlossene Gerätewartausbildung
Übersicht
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